Kostenerstattung

Sicher ist ihnen aufgefallen, dass im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung in Lüneburg eine Unterversorgung besteht, aufgrund der es zu langen Wartezeiten kommt. 

Das Kostenerstattungsverfahren ermöglicht trotz der Unterversorgung eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung, da diese insbesondere bei Kinder- und Jugendlichen von großer Bedeutung sein kann.

Welche Voraussetzungen gelten für die Kostenerstattung?

Nach § 13 Abs.3 des Sozialgesetzbuches (SGB V, sowie gemäß dem Vergleich vor dem Bundesgericht (BSG) vom 21.05.1997 (AZ. 5 Rka 15/97), haben sie grundsätzlich den Anspruch auf eine psychotherapeutische Versorgung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und zumutbaren örtlichen Entfernung.  Kann ihnen ihre Krankenkasse innerhalb weniger Wochen keinen Therapieplatz bei einem Vertragsbehandler anbieten, so ist sie verpflichtet, die Kosten einer Behandlung in einer Privatpraxis zu übernehmen. (Achtung: Ein Verweis der Krankenkassen auf Therapeutenlisten ist kein Therapieangebot!)  

Wie ist der Ablauf des Kostenerstattungsverfahrens?

Nach einem Erstgespräch als Selbstzahler, erhalten Sie von mir die geforderten Unterlagen der Krankenkasse und reichen diese dann bei Ihrer Krankenkasse ein. Diese prüft dann die Unterlagen und entscheidet innerhalb weniger Wochen. Zunächst genehmigt die Krankenkasse 5 probatorische Sitzungen. Danach reiche ich einen Bericht ein zur Genehmigung einer Kurzzeit- oder Langzeittherapie.

Was passiert bei Ablehnung der Kostenübernahme?

Bei Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls eine Zweitmeinung einholen. Hierbei helfen ich Ihnen gerne.

Die wichtigsten Fragen zum Kostenerstattungsverfahren

Wikipedia: Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten